ErwGr. 29

DIR_2020_2184 · über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Überwachungsprogramme eingerichtet werden, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Überwachung für die Zwecke dieser Richtlinie wird größtenteils von den Wasserversorgern vorgenommen werden. Den Wasserversorgern sollte ein gewisser Spielraum bezüglich der Parameter eingeräumt werden, die sie für die Zwecke der Risikobewertung und des Risikomanagements des Versorgungssystems überwachen. Wird ein Parameter nicht nachgewiesen, sollte es den Wasserversorgern gestattet sein, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder die Überwachung dieses Parameters ganz einzustellen. Die Risikobewertung und das Risikomanagement des Versorgungssystems sollte für die meisten Parameter durchgeführt werden. Schlüsselparametern sollten jedoch stets und mit einer bestimmten Mindesthäufigkeit überwacht werden. Diese Richtlinie enthält hauptsächlich Bestimmungen zur Überwachungshäufigkeit für die Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen und nur begrenzt Bestimmungen für operative Zwecke. Eine zusätzliche Überwachung für operative Zwecke kann erforderlich sein, um eine ordnungsgemäß funktionierende Wasseraufbereitung zu gewährleisten. Diese zusätzliche Überwachung sollte nach dem Ermessen der Wasserversorger ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang könnten sich die Wasserversorger auf die WHO-Leitlinien und das WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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