ErwGr. 32

DIR_2020_2184 · über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, unter bestimmten Umständen und in hinreichend begründeten Fällen weiterhin Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen, und in dieser Hinsicht ist es erforderlich, einen geeigneten Rahmen für die Zulassung solcher Abweichungen zu schaffen, sofern diese Abweichungen keine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Diese Abweichungen sollten auf bestimmte Fälle beschränkt werden. Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die bei Ablauf der Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten bis zum Ablauf der Dauer der Abweichung weiter gelten und nach der vorliegenden Richtlinie nur erneuert werden, wenn eine zweite Abweichung noch nicht zugelassen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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