DIR_2020_2184 · über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zur Erreichung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung bekannt, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten vorrangig für die Weiterverfolgung und die Überprüfung, auf nationaler, regionaler und globaler Ebene, der Fortschritte in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele zuständig sind. Einige der Ziele für die nachhaltige Entwicklung sowie das Recht auf Wasser fallen weder unter die Umweltpolitik noch die Sozialpolitik der Union; in diesen Bereichen ist die Zuständigkeit der Union begrenzt und komplementärer Art. Zwar müssen die Grenzen der Zuständigkeit der Union berücksichtigt werden, dennoch ist es angemessen, sicherzustellen, dass — unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips — die fortdauernde Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Rechts auf Wasser im Einklang mit dieser Richtlinie steht. In dieser Hinsicht unternehmen die Mitgliedstaaten derzeit erhebliche Anstrengungen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verbessern. Darüber hinaus zielt das Protokoll über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) und des Regionalbüros der WHO für Europa, zu dessen Vertragsparteien auch viele Mitgliedstaaten gehören, darauf ab, die Gesundheit der Menschen durch bessere Gewässerbewirtschaftung und die Verringerung von wasserassoziierten Krankheiten zu schützen. Die Mitgliedstaaten könnten die im Rahmen dieses Protokolls ausgearbeiteten Leitlinien dazu verwenden, den Politikhintergrund und die Ausgangssituation in Bezug auf den Zugang zu Wasser zu bewerten und festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um einen gerechten Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern.
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