ErwGr. 37

DIR_2020_2184 · über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Im 7. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2020, „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (18), wird gefordert, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h., die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafür sorgen, dass die Informationen verfügbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugänglich gemacht werden. Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, auf begründetes Ersuchen hin auch auf anderem Wege Zugang zu diesen Informationen zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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