Art. 54 – Übergangsbestimmungen

DIR_2020_262 · zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

Die Mitgliedstaaten gestatten den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß den Formalitäten nach den Artikeln 33, 34 und 35 der Richtlinie 2008/118/EG bis zum 31. Dezember 2023.
Die Mitteilungen nach Artikel 21 Absatz 5 dieser Richtlinie können bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System vorgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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