ErwGr. 13

DIR_2020_262 · zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

Im Falle einer Unregelmäßigkeit bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung sollte die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dessen Gebiet die Unregelmäßigkeit begangen wurde, die zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr geführt hat, oder — falls der Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, nicht festgestellt werden kann — in dem Mitgliedstaat, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde. Treffen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht an ihrem Bestimmungsort ein und wurde keine Unregelmäßigkeit festgestellt, so gilt die Unregelmäßigkeit als im Abgangsmitgliedstaat begangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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