ErwGr. 35

DIR_2020_262 · zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

Um die Möglichkeit zu verbessern, während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Kontrollen durchzuführen, sollte die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, oder, wenn es keine Begleitperson gibt, der Beförderer in der Lage sein, den zuständigen Behörden den einzigen administrativen Referenzcode — egal in welcher Form — zu übermitteln, damit sie Einzelheiten zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren abrufen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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