ErwGr. 7

DIR_2020_284 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister

Es ist möglich, dass mehrere Zahlungsdienstleister an einer einzelnen Zahlung eines Zahlers an einen Zahlungsempfänger beteiligt sind. Im Rahmen dieser einzelnen Zahlung können mehrere Übermittlungen von Geldmitteln zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern veranlasst werden. Es ist notwendig, dass alle an einer Zahlung beteiligten Zahlungsdienstleister Aufzeichnungs- und Meldepflichten unterliegen, es sei denn, es gilt eine besondere Ausnahme. Diese Aufzeichnungen und Meldungen sollten Informationen über die Zahlung des ursprünglichen Zahlers an den endgültigen Zahlungsempfänger enthalten, und nicht über die Zwischenübertragungen von Geldmitteln zwischen den Zahlungsdienstleistern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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