DIR_2020_284 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist es wichtig, dass die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen zu speichern und bereitzustellen, verhältnismäßig ist und darauf beschränkt ist, was die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs benötigen. Darüber hinaus sollte die einzige Angabe in Bezug auf den Zahler, die gespeichert wird, der Ort des Zahlers sein. Was den Zahlungsempfänger und die Zahlung selbst betrifft, so sollten Zahlungsdienstleister lediglich verpflichtet sein, die Informationen zu speichern und an die Steuerbehörden zu übermitteln, die erforderlich sind, damit diese Behörden mögliche Betrüger ausfindig machen und Steuerkontrollen durchführen können. Zahlungsdienstleister sollten daher nur verpflichtet sein, Aufzeichnungen über jene grenzüberschreitenden Zahlungen zu führen, die auf wirtschaftliche Tätigkeiten hindeuten. Die Einführung eines Schwellenwerts auf der Grundlage der Zahl der von einem Zahlungsempfänger in einem Kalenderquartal erhaltenen Zahlungen würde einen Hinweis darauf bieten, ob diese Zahlungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sind; Zahlungen aus nichtkommerziellen Gründen werden so ausgeschlossen. Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten des Zahlungsdienstleisters würden greifen, wenn dieser Schwellenwert erreicht wird.
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