ErwGr. 11

DIR_2020_739 · zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission

Die Notwendigkeit, das bestehende Schutzniveau für Arbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihres Berufes biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, beizubehalten und zu sichern, wurde ebenso berücksichtigt wie die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Änderungen nur die wissenschaftlichen Entwicklungen im jeweiligen Gebiet berücksichtigen, wodurch Anpassungen am Arbeitsplatz nötig sind, die rein technischer Art sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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