Art. 27b – Weitere Verlängerung der Fristen

DIR_2020_876 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, um der dringenden Notwendigkeit einer Verlängerung bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung infolge der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen

(1)Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Durchführungsbeschluss erlassen, um die in Artikel 27a festgelegte Fristverlängerung um drei Monate zu verlängern, sofern weiterhin schwerwiegende Risiken für die öffentliche Gesundheit, Hemmnisse und wirtschaftliche Störungen infolge der COVID-19-Pandemie bestehen und die Mitgliedstaaten Ausgangsbeschränkungen anwenden.
(2)Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates wird dem Rat mindestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist übermittelt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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