Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

DIR_2021_1187 · über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

(1)Diese Richtlinie gilt für Genehmigungsverfahren, die erforderlich sind für die Genehmigung der Durchführung von a) Vorhaben, die Teil von vorermittelten Abschnitten des Kernnetzes gemäß der Liste im Anhang sind; b) sonstigen Vorhaben in den gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ermittelten Kernnetzkorridoren mit Gesamtkosten von mehr als 300 000 000 EUR, mit Ausnahme von Vorhaben, die ausschließlich mit Telematikanwendungen, neuen Technologien und Innovation im Sinne der Artikel 31 und 33 jener Verordnung zusammenhängen. Diese Richtlinie gilt auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen grenzüberschreitender Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf andere Vorhaben zu dem Kern- und dem Gesamtnetz anzuwenden, einschließlich der in Absatz 1 genannten Vorhaben, die ausschließlich mit Telematikanwendungen, neuen Technologien und Innovation zusammenhängen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidung mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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