Art. 3 – Vorrangstatus

DIR_2021_1187 · über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

(1)Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sicherzustellen, dass alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden einschließlich der benannten Behörde — mit Ausnahme von Gerichten — den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vorhaben Vorrang einräumen.
(2)Sofern nach nationalem Recht besondere Genehmigungsverfahren für vorrangige Vorhaben bestehen, gewährleisten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ziele, Anforderungen und Fristen dieser Richtlinie, dass die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vorhaben nach diesen Verfahren bearbeitet werden. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für eine begrenzte Anzahl von Vorhaben besondere Genehmigungsverfahren zu erproben, um ihre mögliche Ausweitung auf andere Vorhaben zu bewerten, wobei sie nicht verpflichtet sind, diese Verfahren auch auf Vorhaben im Anwendungsbereich dieser Richtlinie anzuwenden.
(3)Dieser Artikel gilt unbeschadet etwaiger Haushaltsbeschlüsse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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