Art. 5 – Dauer des Genehmigungsverfahrens

DIR_2021_1187 · über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

(1)Die Mitgliedstaaten sehen ein Genehmigungsverfahren vor, einschließlich der Fristen im Rahmen dieses Verfahrens, die ab Beginn des Genehmigungsverfahrens vier Jahre nicht überschreiten dürfen. Unter Beachtung des Unionsrechts und des nationalen Rechts können die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen ergreifen, um den verfügbaren Zeitraum in verschiedene Phasen zu untergliedern.
(2)Der in Absatz 1 genannte Vierjahreszeitraum berührt nicht die aus Völkerrecht und Unionsrecht resultierenden Verpflichtungen und erstreckt sich nicht auf die Zeiträume, die für die Durchführung von verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie für die Durchsetzung dieser Rechtsbehelfe vor Gericht erforderlich sind, sowie alle Zeiträume, die erforderlich sind, um daraus resultierende Entscheidungen oder Rechtsbehelfe umzusetzen.
(3)Der in Absatz 1 genannte Vierjahreszeitraum berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats festzulegen, dass das Genehmigungsverfahren durch den Erlass eines besonderen nationalen Gesetzgebungsakts abgeschlossen werden muss; in diesem Fall darf das Verfahren für den Erlass jenes Gesetzgebungsakts abweichend von Absatz 1 einen Zeitraum von vier Jahren überschreiten, sofern die vorbereitenden Arbeiten, auf deren Grundlage der nationale Gesetzgebungsakt erlassen wird, innerhalb jenes Zeitraums beendet werden. Die vorbereitenden Arbeiten gelten als beendet, wenn der jeweilige nationale Gesetzgebungsakt dem nationalen Parlament vorgelegt wird.
(4)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in hinreichend begründeten Fällen eine angemessene Verlängerung des in Absatz 1 genannten Vierjahreszeitraums gewährt werden kann. Die Dauer der Verlängerung wird von Fall zu Fall bestimmt, hinreichend begründet und dient ausschließlich dazu, das Genehmigungsverfahren abzuschließen und die Genehmigungsentscheidung zu erlassen. Wurde eine solche Verlängerung gewährt, so ist der Vorhabenträger über die Gründe für die Gewährung zu unterrichten. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn der in Absatz 1 genannte Vierjahreszeitraum nach einer Verlängerung gemäß Absatz 4 nicht eingehalten wurde und die Verzögerung auf den Vorhabenträger zurückzuführen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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