Art. 7 – Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren

DIR_2021_1187 · über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

(1)Bei Vorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die benannten Behörden dieser Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ihre Zeitpläne zu koordinieren und einen gemeinsamen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren zu vereinbaren.
(2)Für grenzüberschreitende Vorhaben kann eine gemeinsame Behörde eingerichtet werden.
(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 benannten Europäischen Koordinatoren Informationen über die Genehmigungsverfahren erhalten und dass die Europäischen Koordinatoren die Kontakte zwischen den benannten Behörden im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, erleichtern können.
(4)Wird die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten, so unterrichten die Mitgliedstaaten die betreffenden Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen hin über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben oder ergreifen wollen, um den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit möglichst geringer Verzögerung zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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