Art. 8 – Vergabe öffentlicher Aufträge bei grenzüberschreitenden Vorhaben

DIR_2021_1187 · über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

(1)Werden bei einem grenzüberschreitenden Vorhaben die Vergabeverfahren von einer gemeinsamen Stelle durchgeführt, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemeinsame Stelle das nationale Recht eines Mitgliedstaats anwendet; abweichend von den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU bestimmt sich dieses Recht gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls gemäß Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU, sofern zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung muss in jedem Fall die Anwendung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats auf die von einer gemeinsamen Stelle durchgeführten Vergabeverfahren vorsehen.
(2)Wird die Vergabe öffentlicher Aufträge von einer Zweigstelle einer gemeinsamen Stelle durchgeführt, so ergreifen die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigstelle das nationale Recht eines der Mitgliedstaaten anwendet. Diesbezüglich können die betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zweigstelle das auf die gemeinsame Stelle anwendbare nationale Recht anzuwenden hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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