ErwGr. 3

DIR_2021_1187 · über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

Diese Richtlinie sollte für Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben gelten, einschließlich der Verfahren im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie sollte allerdings die Flächennutzungs- und Bauleitplanung, Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen, sowie die Schritte, die auf strategischer Ebene unternommen wurden und sich nicht auf ein Vorhaben beziehen, wie strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, Planung des öffentlichen Haushalts sowie einzelstaatliche oder regionale Verkehrspläne unberührt lassen. Um die Effizienz der Genehmigungsverfahren zu steigern und hochwertige Projektunterlagen zu gewährleisten, sollten die Vorhabenträger die Vorbereitungsarbeit wie Vorstudien und Berichte vor Beginn des Genehmigungsverfahrens durchführen. Diese Richtlinie sollte nicht für Verfahren von Stellen, die für verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe zuständig sind, gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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