ErwGr. 6

DIR_2021_1187 · über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie im Interesse eines einheitlichen Ansatzes für Verkehrsinfrastrukturvorhaben allerdings auf andere Vorhaben für das Kernnetz und das Gesamtnetz anwenden, darunter Vorhaben, die ausschließlich mit Telematikanwendungen, neuen Technologien und Innovation zusammenhängen. Die Veröffentlichung von Listen der einzelnen Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, durch nationale Behörden könnte Vorhabenträgern größere Transparenz in Bezug auf laufende und künftige Arbeiten am TEN-V verschaffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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