Art. 11 – Verfahrensgarantien

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

(1)Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden über den Antrag auf eine Blaue Karte EU und teilen dem Antragsteller das gemäß den einschlägigen Verfahren des Rechts dieses Mitgliedstaats schriftlich mit. Diese Entscheidung und die Mitteilung erfolgen möglichst bald, spätestens aber 90 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags. Wenn der Arbeitgeber gemäß Artikel 13 anerkannt wurde, erfolgen die Entscheidung über den Antrag auf eine Blaue Karte EU und die Mitteilung möglichst bald, spätestens aber 30 Tage nach dem Tag, an dem der vollständige Antrag eingereicht wurde.
(2)Sind die vorgelegten Unterlagen oder die bereitgestellten Informationen zur Begründung des Antrags unzureichend oder unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Unterlagen oder Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Bereitstellung oder Vorlage fest. Die in Absatz 1 genannte Frist läuft erst, wenn die Behörden die verlangten zusätzlichen Unterlagen oder Informationen erhalten haben. Werden die verlangten zusätzlichen Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden.
(3)Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, eine Blaue Karte EU entzogen oder nicht verlängert wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber nach den Verfahren des einschlägigen innerstaatlichen Rechts schriftlich mitgeteilt. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung, die zuständige Behörde, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und die Frist für die Einreichung eines Rechtsbehelfs genannt. Die Mitgliedstaaten sehen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß ihrem innerstaatlichen Recht vor.
(4)Jeder Antragsteller kann vor Ablauf seiner Blauen Karte EU einen Verlängerungsantrag stellen. Die Mitgliedstaaten können für die Einreichung eines Verlängerungsantrags eine Frist von höchstens 90 Tagen vor Ablauf der Blauen Karte EU vorsehen.
(5)Wenn die Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU während des Verlängerungsverfahrens abläuft, erlauben die Mitgliedstaaten dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, sich weiterhin in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten als wäre er Inhaber einer Blauen Karte EU, bis die zuständigen Behörden den Antrag auf Verlängerung beschieden haben.
(6)Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, gewähren sie Inhabern einer Blauen Karte EU dieselben Verfahrensgarantien, die im Rahmen ihrer innerstaatlichen Regelungen gelten, wenn die Verfahrensgarantien im Rahmen dieser innerstaatlichen Regelungen günstiger sind als die Garantien gemäß den Absätzen 1 bis 5.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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