Art. 12 – Gebühren

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung von Anträgen gemäß dieser Richtlinie Gebühren erheben. Die Höhe der von einem Mitgliedstaat für die Antragsbearbeitung erhobenen Gebühren darf nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein.
Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, verlangen sie von Personen, die eine Blaue Karte EU beantragen, keine höheren Gebühren als von Personen, die einen nationalen Aufenthaltstitel beantragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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