Art. 18 – Rechtsstellung als in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter für Inhaber der Blauen Karte EU

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

(1)Die Richtlinie 2003/109/EG gilt vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des vorliegenden Artikels.
(2)Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG kann ein Inhaber einer Blauen Karte EU, der von der Möglichkeit nach Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie Gebrauch gemacht hat, Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten kumulieren, um die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer nachweisen zu können, sofern der Inhaber einer Blauen Karte EU folgende Aufenthaltszeiten akkumuliert hat: a) die Anzahl der nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG erforderlichen Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als Inhaber der Blauen Karte EU, einer nationalen Aufenthaltserlaubnis für hoch qualifizierte Beschäftigung, eines Aufenthaltstitels als Forscher oder gegebenenfalls als Student gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG oder als Person, die internationalen Schutz genießt, und b) zwei Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts als Inhaber einer Blauen Karte EU im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten eingereicht wird, unmittelbar vor der Einreichung eines entsprechenden Antrags.
(3)Bei der Berechnung der Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Union nach Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels unterbrechen etwaige Zeiträume, in denen sich der Antragsteller nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufgehalten hat, abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG die Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Union nicht, wenn sie kürzer als zwölf aufeinander folgende Monate sind und insgesamt 18 Monate während der genannten Dauer nicht überschreiten.
(4)Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG verlängern die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EU mit der in Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Anmerkung und seine Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung als in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter gewährt wurde, sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Union aufhalten können, auf 24 aufeinander folgende Monate.
(5)Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 20 sowie gegebenenfalls die Artikel 17 und 22 gelten auch für Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EU mit der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Anmerkung.
(6)Wenn ein in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter, der Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EU mit der in Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Anmerkung ist, sein Recht auf Umzug in einen zweiten Mitgliedstaat gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG ausübt, gilt Artikel 14 Absätze 3 und 4 jener Richtlinie nicht. Der zweite Mitgliedstaat kann Maßnahmen nach Artikel 21 Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie ergreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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