Art. 20 – Kurzfristige Mobilität

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

(1)Wenn ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU ist, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einreist und sich dort für eine Dauer von 90 Tagen während eines Zeitraums von 180 Tagen zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit aufhält, so verlangt der zweite Mitgliedstaat außer der Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit.
(2)Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU ist, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, ist berechtigt, mit der Blauen Karte EU und einem gültigen Reisedokument zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort bis zu 90 Tage während eines Zeitraums von 180 Tagen aufzuhalten. Wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU eine Binnengrenze zu einem zweiten Mitgliedstaat überschreitet, an der die Grenzkontrollen noch nicht aufgehoben wurden, kann der zweite Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, vom Inhaber der Blauen Karte EU einen Nachweis für den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts verlangen. Der zweite Mitgliedstaat verlangt außer der Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung für die Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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