Art. 23 – Garantien und Sanktionen in Mobilitätsfällen

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

(1)Unbeschadet von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a entzieht der erste Mitgliedstaat einem Inhaber einer Blauen Karte EU, der nach Maßgabe des Artikels 21 in einen anderen Mitgliedstaat zieht, die Blaue Karte EU so lange nicht, bis der zweite Mitgliedstaat den Antrag auf langfristige Mobilität beschieden hat.
(2)Wenn der zweite Mitgliedstaat den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe b ablehnt, gestattet der erste Mitgliedstaat dem Inhaber der Blauen Karte EU und gegebenenfalls dessen Familienangehörigen auf Ersuchen des zweiten Mitgliedstaats unverzüglich und ohne Formalitäten die Wiedereinreise. Das gilt auch, wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während der Prüfung des Antrags abgelaufen ist oder entzogen wurde.
(3)Der Inhaber einer Blauen Karte EU oder der Arbeitgeber im zweiten Mitgliedstaat können für die Kosten im Zusammenhang mit der in Absatz 2 genannten Wiedereinreise des Inhabers der Blauen Karte EU und seiner Familienangehörigen haftbar gemacht werden.
(4)Die Mitgliedstaaten können Sanktionen gemäß Artikel 14 gegen einen Arbeitgeber eines Inhabers einer Blauen Karte EU vorsehen, wenn dieser Arbeitgeber die Verantwortung dafür trägt, dass die in diesem Kapitel festgelegten Mobilitätsbedingungen nicht erfüllt werden.
(5)Wenn ein Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU mit der in Artikel 9 Absatz 5 genannten Anmerkung entzieht oder nicht verlängert und die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen beschließt, ersucht er den in der Anmerkung genannten Mitgliedstaat um Bestätigung, dass die betreffende Person dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Der in der Anmerkung genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens. Genießt der Drittstaatsangehörige in dem in der Anmerkung genannten Mitgliedstaat weiterhin internationalen Schutz, so wird er in diesen Mitgliedstaat abgeschoben; dieser Mitgliedstaat gestattet dieser Person und ihren Familienangehörigen unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder innerstaatlichen Rechts und des Grundsatzes der Einheit der Familie unverzüglich und ohne Formalitäten die Wiedereinreise. Abweichend von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes hat der Mitgliedstaat, der die Abschiebung verfügt hat, weiterhin das Recht, den betreffenden Drittstaatsangehörigen in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, der ihm den internationalen Schutz zuerkannt hat, gemäß seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuschieben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU gegenüber diesem Drittstaatsangehörigen erfüllt sind.
(6)Überschreiten ein Inhaber einer Blauen Karte EU oder seine Familienangehörigen die Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, so konsultiert dieser Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 das Schengener Informationssystem. Dieser Mitgliedstaat verweigert Personen, die im Schengener Informationssystem zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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