Art. 24 – Zugang zu Informationen und Überwachung

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern für eine Blaue Karte EU die Informationen über die für die Antragstellung erforderlichen Nachweise sowie Informationen über die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt des in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Drittstaatsangehörigen und seiner Familienangehörigen einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten sowie der Verfahrensgarantien in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Diese Informationen enthalten Angaben über die Gehaltsschwelle, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt wurde, sowie über die anzuwendenden Gebühren. Diese Informationen umfassen zudem Angaben über: a) die geschäftlichen Tätigkeiten, die ein Inhaber einer Blauen Karte EU aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausüben darf, und b) die in den Artikeln 21 und 22 genannten Verfahren für die Erteilung einer Blauen Karte EU und von Aufenthaltstiteln für Familienangehörige in einem zweiten Mitgliedstaat. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach Artikel 6 zu erlassen oder von der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, teilt er die Informationen über diesen Beschluss in gleicher Weise mit. Die Informationen über die Prüfung der Arbeitsmarktsituation gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a enthalten gegebenenfalls Angaben zu den betroffenen Branchen, Berufen und Regionen.
(2)Wenn die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, sorgen sie dafür, dass Zugang zu denselben Informationen über die Blaue Karte EU besteht wie über nationale Aufenthaltstitel.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens einmal im Jahr und bei jeder Änderung folgende Informationen: a) den von ihnen festgelegten Faktor zur Berechnung der jährlichen Gehaltsschwelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 4 oder 5 und die sich daraus ergebenden Nominalbeträge; b) das Verzeichnis der Berufe, für die eine geringere Gehaltsschwelle gemäß Artikel 5 Absatz 4 gilt; c) für die Zwecke von Artikel 20 eine Liste der zulässigen geschäftlichen Tätigkeiten; d) gegebenenfalls Informationen zu den in Artikel 6 genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften; e) gegebenenfalls Informationen über die Prüfung der Arbeitsmarktsituation gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a. Mitgliedstaaten, die Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte EU aus Gründen der Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e ablehnen, teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alljährlich die betreffenden Länder und Berufe einschließlich einer entsprechenden Begründung für diese Ablehnung mit. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über mit Drittländern geschlossene Abkommen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe e in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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