Art. 25 – Statistik

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) bis zum 18. November 2025, und anschließend jährlich, statistische Daten zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorangegangenen Kalenderjahr eine Blaue Karte EU erteilt wurde, und derjenigen, deren Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte EU im vorangegangenen Kalenderjahr abgelehnt wurden; dabei geben sie ergänzend an, wie viele der Anträge in Anwendung von Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie als unzulässig angesehen wurden oder gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie abgelehnt wurden —, und statistische Daten zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren Blaue Karte EU im vorangegangenen Kalenderjahr verlängert oder entzogen wurde. Diese statistischen Daten werden aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel, Geschlecht und Alter sowie gegebenenfalls Beruf, Größe des Unternehmens des Arbeitgebers und Wirtschaftszweig. Die statistischen Daten über Drittstaatsangehörige, denen eine Blaue Karte EU erteilt wurde, werden weiter aufgeschlüsselt nach Personen, die internationalen Schutz genießen, Personen, die das Recht auf Freizügigkeit in der EU genießen, und Personen, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie erworben haben. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt, ausgenommen zu ihrem Beruf und zu dem betroffenen Wirtschaftszweig. Bei Inhabern einer Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen, denen gemäß den Artikeln 21 und 22 der vorliegenden Richtlinie Aufenthaltstitel in einem zweiten Mitgliedstaat erteilt wurden, enthalten die mitgeteilten Informationen auch die Angabe, welches der vorherige Aufenthaltsmitgliedstaat war.
(2)Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie ist zudem auf die Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) an Eurostat übermittelt wurden, und gegebenenfalls auf nationale Daten zu verweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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