Art. 28 – Zusammenarbeit zwischen Kontaktstellen

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für den Eingang und die Übermittlung der zur Umsetzung der Artikel 18, 20, 21 und 24 erforderlichen Informationen zuständig sind und wirksam zusammenarbeiten.
(2)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kontaktstellen arbeiten insbesondere bei der für die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Bestätigungsregelungen mit Akteuren in den Bereichen Bildung, Berufsbildung, Beschäftigung und Jugend sowie in anderen relevanten Politikbereichen wirksam zusammen.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Zusammenarbeit beim Austausch der in Absatz 1 genannten Angaben. Die Mitgliedstaaten führen den Informationsaustausch vorzugsweise auf elektronischem Wege durch.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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