ErwGr. 18

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

Um unabhängige Mobilität innerhalb der EU zu erleichtern und die geschäftliche Tätigkeit hoch qualifizierter Fachkräfte aus Drittländern, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, zu vereinfachen, sollten diese Drittstaatsangehörigen nach den gleichen Regeln Zugang zur Blauen Karte EU erhalten wie andere Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dieser Anspruch betrifft Personen, die aufgrund familiärer Bindungen zu einem Unionsbürger nach den einschlägigen Rechtsvorschriften das Recht auf Freizügigkeit genießen, und sollte unabhängig davon bestehen, ob der betreffende Unionsbürger von seinem Grundrecht nach Artikel 21 AEUV Gebrauch gemacht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und auch unabhängig davon, ob der betreffende Drittstaatsangehörige zuerst Inhaber einer Blauen Karte EU oder zuerst Begünstigter des Rechts auf Freizügigkeit war. Diese Inhaber der Blauen Karte EU sollten daher berechtigt sein, eine hoch qualifizierte Beschäftigung auszuüben, Geschäftsreisen in andere Mitgliedstaaten zu unternehmen und ihren Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten zu nehmen, unabhängig davon, ob sie in Begleitung des betreffenden Unionsbürgers sind oder nicht. Die Rechte, die diese Drittstaatsangehörigen als Inhaber einer Blauen Karte EU erwerben, sollten die Rechte, die sie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in Anspruch nehmen können, unberührt lassen. Aus Gründen der rechtlichen Klarheit und der Kohärenz bei der Familienzusammenführung und dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG Vorrang haben. Alle Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Personen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, sollten auch für Drittstaatsangehörige gelten, die ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem aus Übereinkommen entweder zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits oder aus Übereinkommen zwischen der Union und Drittländern erwachsenden Recht der Unionsbürger gleichwertig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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