ErwGr. 41

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Beschäftigungsbereichen betreiben, in denen dort ein Arbeitskräftemangel besteht. Für Schlüsselsektoren, beispielsweise für den Gesundheitssektor, sollten Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden, die auf ethischen Werten beruhen und für Arbeitgeber des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors bestimmt sind. Ein derartiges Vorgehen steht im Einklang mit der von der Union eingegangenen Verpflichtung zur Einhaltung des globalen Verhaltenskodex der Weltgesundheitsorganisation von 2010 für die grenzüberschreitende Anwerbung von Gesundheitsfachkräften sowie mit den Schlussfolgerungen des Rates und der Mitgliedstaaten vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) und im Bildungswesen. Es ist angebracht, diese Grundsätze und Strategien zu stärken, indem Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt und angewandt werden, die die zirkuläre beziehungsweise zeitlich befristete Migration gegebenenfalls erleichtern, sowie durch andere Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Folgen der Abwanderung hoch qualifizierter Fachkräfte für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu maximieren, um die Abwanderung hoch qualifizierter Fachkräfte in eine Zuwanderung solcher Fachkräfte umzukehren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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