ErwGr. 43

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

Um sicherzustellen, dass die Zulassungskriterien weiterhin erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten während der ersten zwölf Monate der rechtmäßigen Beschäftigung eines Inhabers einer Blauen Karte EU vorschreiben, dass jeder Arbeitgeberwechsel oder andere wesentliche Veränderungen den zuständigen Behörden mitgeteilt werden müssen und dass die zuständigen Behörden die Arbeitsmarktsituation überprüfen. Nach dieser Zwölfmonatsfrist sollten die Mitgliedstaaten von dem Inhaber einer Blauen Karte EU nur noch verlangen können, dass den zuständigen Behörden ein Arbeitsgeberwechsel oder Veränderungen, falls erforderlich einschließlich des neuen Arbeitsvertrags, mitzuteilen sind, die sich auf die Erfüllung der Zulassungskriterien gemäß der vorliegenden Richtlinie auswirken. Eine Prüfung der Arbeitsmarktsituation sollte nicht erfolgen. Die Prüfung durch die Mitgliedstaaten sollte sich auf die Aspekte, die sich geändert haben, beschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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