ErwGr. 48

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, sollten wie die Qualifikationen eines Unionsbürgers anerkannt werden. In einem Drittland erworbene Qualifikationen sollten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) Berücksichtigung finden. Die im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen für die Ausübung reglementierter Berufe sollten von der vorliegenden Richtlinie nicht berührt werden. Sie sollte einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, nationale Zugangsbeschränkungen zu Erwerbstätigkeiten, die mit der zumindest gelegentlichen Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates einhergehen oder innerstaatliche Vorschriften für Tätigkeiten, die eigenen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, Unionsbürgern oder Bürgern eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR-Bürgern“) vorbehalten sind, auch im Falle der Mobilität in andere Mitgliedstaaten, beizubehalten, wenn diese Beschränkungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestanden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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