DIR_2021_2101 · zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
Hat eine Unternehmensgruppe verschiede Arten von Einheiten mit Sitz in der Union, so sollte die Öffentlichkeit sämtliche Tätigkeiten der Unternehmensgruppe prüfen können. Im Falle von Gruppen, die in der Union ausschließlich über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen tätig sind, sollten diese Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen den Bericht des obersten Mutterunternehmens offenlegen und zugänglich machen. Sind diese Angaben oder ist dieser Bericht nicht verfügbar oder stellt das oberste Mutterunternehmen diesen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung, so sollten die Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen ihnen vorliegenden, von ihnen erhaltenen oder eingeholten Angaben erstellen, offenlegen und zugänglich machen, sowie eine Erklärung aus der hervorgeht, dass ihr oberstes Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat. Der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit halber sollte die Pflicht zur Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts jedoch auf mittlere und große in der Union niedergelassene Tochterunternehmen und in der Union errichtete Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe beschränkt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend auf Zweigniederlassungen ausgedehnt werden, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen errichtet wurden, das außerhalb der Union niedergelassen ist und eine Rechtsform hat, die mit den in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen vergleichbar ist. Zweigniederlassungen, die nach Artikel 37 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgehoben wurden, sollten nicht mehr den Berichtspflichten der vorliegenden Richtlinie unterliegen.
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