ErwGr. 5

DIR_2021_2118 · zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in jüngeren Entscheidungen, insbesondere in den Rechtssachen Vnuk (4), Rodrigues de Andrade (5) und Torreiro (6), die Bedeutung des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeugs“ klargestellt. Der Gerichtshof hat dabei insbesondere klargestellt, dass Kraftfahrzeuge, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs, in der Regel zum Einsatz als Beförderungsmittel bestimmt sind und dass die Verwendung eines solchen Fahrzeugs jede Verwendung umfasst, die seiner normalen Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig davon, auf welchem Gelände das Kraftfahrzeug verwendet wird und ob es sich in Bewegung befindet oder nicht. Die Richtlinie 2009/103/EG findet keine Anwendung, wenn die normale Funktion eines solchen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls in einer anderen Verwendung als der als Beförderungsmittel besteht. Das könnte der Fall sein, wenn das Fahrzeug nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie verwendet wird, da seine normale Funktion beispielsweise in der Verwendung als industrielle oder landwirtschaftliche Energiequelle besteht. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Rechtsprechung in der Richtlinie 2009/103/EG durch Aufnahme einer Definition des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeugs“ ihren Niederschlag finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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