ErwGr. 7

DIR_2021_2118 · zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Grundsätzlich sollte eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Unfälle in allen Gebieten der Mitgliedstaaten abdecken. In einigen Mitgliedstaaten gelten jedoch Vorschriften für Fahrzeuge, die ausschließlich in bestimmten Gebieten mit begrenztem Zugang eingesetzt werden. Diese Mitgliedstaaten sollten begrenzte Ausnahmen von Artikel 3 der Richtlinie 2009/103/EG für Gebiete mit Zugangsbeschränkung, die Unbefugten nicht zugänglich sind, wie z. B. standortspezifische Gebiete und Bereiche mit Ausrüstung in Häfen und Flughäfen, festlegen können. Ein Mitgliedstaat, der solche Ausnahmen beschließt, sollte auch geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass für Personen- oder Sachschäden, die durch ein solches Fahrzeug verursacht werden, eine Entschädigung geleistet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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