ErwGr. 10

DIR_2021_2118 · zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie 2009/103/EG nicht auf die Verwendung von Fahrzeugen bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen und Wettbewerben, sowie bei Trainings, Tests und Demonstrationen, einschließlich solcher für Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit oder Geschicklichkeit, anwenden, die nach ihrem nationalen Recht zulässig sind. Solche ausgenommenen Aktivitäten sollten in einem abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass der normale Verkehr, die Öffentlichkeit und alle mit der Aktivität nicht verbundenen Parteien die befahrene Strecke nicht tatsächlich oder potenziell gleichzeitig nutzen können. Zu diesen Aktivitäten gehören in der Regel solche, die auf ausgewiesenen Motorsportstrecken oder -routen und in deren unmittelbarer Umgebung, wie in Sicherheitsbereichen, Bereichen für Boxenstopps und Werkstätten, stattfinden, in denen die Unfallgefahr im Vergleich zu normalen Straßen viel höher ist und die von Unbefugten nicht betreten werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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