ErwGr. 12

DIR_2021_2118 · zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Um den durch die Richtlinie 2009/103/EG gewährten Schutz nicht zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei den Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zulässig sind und für diese Ausnahme infrage kommen, die Geschädigten in einer Weise entschädigt werden, die der Entschädigung, die sie gemäß der Richtlinie 2009/103/EG erhalten würden, möglichst nahekommt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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