ErwGr. 11

DIR_2021_2118 · zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Eine solche Ausnahme für Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten sollte nur gelten, wenn der Mitgliedstaat sicherstellt, dass der Organisator der Veranstaltung oder Aktivität oder eine andere Partei eine alternative Versicherung oder Garantie abgeschlossen hat, die den Schaden für Dritte, einschließlich Zuschauern und anderen Umstehenden, aber nicht notwendigerweise den Schaden für die teilnehmenden Fahrer und ihre Fahrzeuge abdeckt. Sofern die Organisatoren oder andere Parteien als Bedingung für diese Ausnahme keine alternative Versicherung oder Garantie abgeschlossen haben, sollte der Schaden — gegebenenfalls mit Ausnahme von Schäden an den teilnehmenden Fahrern und ihren Fahrzeugen — gemäß der Richtlinie 2009/103/EG abgedeckt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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