Art. 24 – Beschwerden

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden wirkungsvolle und transparente Verfahren schaffen und unterhalten.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden kein Entgelt verlangen und die Beschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen dokumentieren.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ein Verfahren für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditdienstleistungserbringer schaffen und öffentlich bekannt machen und sorgen dafür, dass Beschwerden nach ihrem Eingang zügig bearbeitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 24 DIR_2021_2167 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 24 DIR_2021_2167 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.