(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 8, 13, 14, 15, 18, 20 und 22 genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder die Erfüllung ihrer Pflichten oder die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich ist. Auch koordinieren die zuständigen Behörden ihre Maßnahmen, um zu vermeiden, dass es bei der grenzübergreifenden Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen zu Doppelarbeit und Überschneidungen kommt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden einander auf Anfrage ohne unangemessene Verzögerung die Informationen übermitteln, die sie zur Wahrnehmung der in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten benötigen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden, die in Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten vertrauliche Angaben erhalten, diese lediglich im Rahmen ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie nutzen. Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden unterliegt dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24).
(4)Die Mitgliedstaaten legen fest, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.
(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen, um die in diesem Artikel vorgesehene Zusammenarbeit zu erleichtern.
(6)Die EBA erleichtert den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und fördert deren Zusammenarbeit.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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