ErwGr. 42

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Damit überdies besser dafür Sorge getragen wird, dass nach der Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags dieselben Standards für die Verbraucherrechte beibehalten werden, sollten Kreditkäufer, die in der Union wohnhaft sind oderihren satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie gemäß ihrem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügen, ihre Hauptverwaltung in der Union auch verpflichtet sein, ein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, oder einen Kreditdienstleister zu bestellen, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang von mit Verbrauchern geschlossenen notleidenden Kreditverträgen zu erbringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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