DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU
Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten die Verpflichtung zur Bestellung eines Kreditdienstleisters auf andere Kreditverträge ausdehnen können. In den Fällen, in denen die Übertragung eines Kreditportfolios neben Kreditverträgen mit Verbrauchern, anderen natürlichen Personen oder KMU, für die die Bestellung eines Kreditinstituts oder eines Nichtkreditinstituts, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, oder eines Kreditdienstleisters erforderlich ist, zugleich auch andere Kreditverträge umfasst, für die eine solche Bestellung nicht erforderlich ist, sollte der Kreditkäufer oder gegebenenfalls sein Vertreter die Verpflichtung zur Bestellung eines Kreditdienstleisters bei Kreditverträgen mit Verbrauchern, anderen natürlichen Personen oder KMU erfüllen. Der Kreditdienstleister und der Kreditkäufer sollten das geltende Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften einhalten, und die nationalen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um deren Tätigkeit wirksam überwachen zu können.
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