ErwGr. 46

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Kreditkäufer, die den erworbenen Kreditvertrag direkt durchsetzen, sollten das unter Einhaltung der auf den Kreditvertrag anzuwendenden Rechtsvorschriften, einschließlich der für den Kreditnehmer geltenden Verbraucherschutzvorschriften, tun. Nationale Vorschriften, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz und das Strafrecht betreffen, finden weiterhin Anwendung, und die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditkäufer die entsprechenden Vorschriften auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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