ErwGr. 47

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Um die Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu erleichtern, sollte für den Fall, dass ein Kreditkäufer nicht in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Union hat, in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden, dass bei Übertragung eines Kreditvertrags ein Kreditkäufer aus einem Drittstaat einen Vertreter benennt, der in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat, der entweder zusätzlich zum Kreditkäufer oder an dessen Stelle als Kontaktperson für die zuständigen Behörden fungiert. Dieser Vertreter trägt unbeschadet der den Kreditdienstleistern auferlegten Verpflichtungen die Verantwortung für die Verpflichtungen, die Kreditkäufern durch diese Richtlinie auferlegt werden. Kreditkäufer, die notleidende Kreditverträge übertragen, sollten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats halbjährlich und in aggregierter Form zumindest über den aggregierten offenen Betrag des übertragenen Kreditportfolios sowie die Anzahl und den Umfang der zugehörigen Kredite und darüber informieren, ob die Übertragung Verbraucherkreditverträge umfasst. Die gelieferten Informationen sollten für jedes, im Rahmen einer einzelnen Transaktion übertragene, Portfolio die Rechtsträgerkennung des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters in der Union oder, falls nicht vorhanden, den Namen und die Anschrift des Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen Vertreters in der Union enthalten. Die zuständigen Behörden sollten vorschreiben können, dass die Informationen vierteljährlich übermittelt werden, wann immer sie es für erforderlich halten, darunter auch aufgrund einer hohen Zahl von Transaktionen während einer Krise.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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