ErwGr. 3

DIR_2021_2261 · zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Auch OGAW gelten als PRIIP, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein Basisinformationsblatt vorgeschrieben ist. Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der genannten Verordnung sind jedoch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 der genannten Richtlinie genannten Investmentgesellschaften sowie Personen, die über die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2021 von den in Verpflichtungen gemäß der genannten Verordnung und damit von der Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ausgenommen (im Folgenden: „Übergangsregelung“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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