ErwGr. 6

DIR_2021_2261 · zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Damit sichergestellt ist, dass dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts zu geben, entsprochen wird, wurde die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch die Verordnung (EU) 2021/2259 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geändert, um die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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