ErwGr. 16

DIR_2021_338 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Durch das derzeit geltende Positionslimit-Regime wird auch den spezifischen Eigenschaften von Warenzertifikaten nicht Rechnung getragen. Warenzertifikate sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU. Der Markt für Warenzertifikate zeichnet sich durch eine Vielzahl verschiedener Emissionen aus, wobei jede beim Zentralverwahrer für eine bestimmte Größe registriert ist, und jede mögliche Erhöhung einem spezifischen Verfahren folgt, das von der relevanten zuständigen Behörde ordnungsgemäß genehmigt wurde. Dies steht im Gegensatz zu Warenderivatkontrakten, bei denen der Umfang der offenen Kontraktpositionen und damit der Umfang einer Position potenziell unbegrenzt ist. Zum Zeitpunkt der Emission hält der Emittent oder der mit dem Vertrieb der Emission beauftragte Intermediär 100 % der Emission, was die Frage aufwirft, ob ein Positionslimit-Regime überhaupt angewendet werden kann. Zudem werden die meisten verbrieften Derivate dann letztlich von einer großen Zahl von Kleinanlegern gehalten, wodurch nicht das gleiche Risiko des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder für geordnete Preis- und Abrechnungsbedingungen wie bei Warenderivatekontrakten besteht. Darüber hinaus ist der Begriff des Spot-Monats und der anderen Monate, für die gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Positionslimits festgelegt werden müssen, auf Warenzertifikate nicht anwendbar. Warenzertifikate sollten deshalb von der Anwendung der Positionslimits und Meldepflichten ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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