ErwGr. 14

DIR_2021_338 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Sogar bei liquiden Kontrakten ist in der Regel nur eine geringe Zahl von Marktteilnehmern als Market-Maker auf Warenmärkten tätig. Wenn diese Marktteilnehmer zur Anwendung von Positionslimits verpflichtet sind, können sie als Market-Maker nicht gleichermaßen effektiv sein. Aus diesem Grund sollte für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien eine Ausnahme von den Positionslimits für Positionen eingeführt werden, die aus Transaktionen zur Einhaltung der Verpflichtung, Liquidität bereitzustellen, resultieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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