ErwGr. 12

DIR_2021_338 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Die zuständigen Behörden müssen derzeit Limits für die Größe einer Nettoposition festlegen und anwenden, die eine Person jederzeit in Warenderivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertige Over-The-Counter-Kontrakten (im Folgenden „EEOTC“) halten kann. Da sich herausgestellt hat, dass sich das Positionslimit-Regime nachteilig auf die Entwicklung neuer Warenmärkte auswirkt, sollten neu entstehende Warenmärkte von dem Positionslimit-Regime ausgenommen werden. Stattdessen sollten Positionslimits nur für signifikante oder kritische Warenderivate gelten, die an Handelsplätzen gehandelt werden und für deren EEOTC-Kontrakte. Bei signifikanten oder kritischen Derivaten handelt es sich um Warenderivate mit offenen Positionen von durchschnittlich mindestens 300 000 handelbaren Einheiten in einem Einjahreszeitraum. Aufgrund der entscheidenden Bedeutung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bürgerinnen und Bürger gilt für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und ihre EEOTC-Kontrakte weiterhin das derzeitige Positionslimit-Regime.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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