ErwGr. 9

DIR_2021_338 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Die Richtlinie 2014/65/EU hat Meldepflichten für Handelsplätze, systematische Internalisierer und andere Ausführungsplätze eingeführt, denen zufolge anzugeben ist, wie Aufträge zu den für den Kunden günstigsten Konditionen ausgeführt wurden. Die daraus resultierenden technischen Berichte enthalten große Mengen detaillierter quantitativer Informationen zum jeweiligen Handelsplatz, dem Finanzinstrument, dem Kurs, den Kosten und der Wahrscheinlichkeit der Ausführung. Sie werden nur selten gelesen, was sich anhand der sehr geringen Zugriffszahlen auf den Websites der Handelsplätze, systematischen Internalisierer und anderen Ausführungsplätze belegen lässt. Da Anleger und andere Nutzer keine aussagekräftigen Vergleiche auf der Grundlage der in ihnen enthaltenen Informationen anstellen können, sollte die Veröffentlichung dieser Berichte vorübergehend eingestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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