ErwGr. 8

DIR_2021_338 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Unmittelbar nach der COVID-19-Pandemie müssen Emittenten, insbesondere Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung, durch starke Kapitalmärkte unterstützt werden. Analysen zu Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung sind unerlässlich, um Emittenten bei der Kontaktaufnahme mit Anlegern zu unterstützen. Diese Analysen verstärken die Sichtbarkeit von Emittenten und stellen damit ein ausreichendes Investitions- und Liquiditätsniveau sicher. Wertpapierfirmen sollten für die Bereitstellung von Analysen und für die Erbringung von Ausführungsdienstleistungen gemeinsam zahlen dürfen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine der Bedingungen sollte sein, dass die Analysen zu Emittenten erstellt werden, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von 1 Mrd. EUR, ausgedrückt durch die Notierungen am Jahresende, nicht überschritten haben. Diese Bedingung zur Marktkapitalisierung sollte so zu verstehen sein, dass sie sowohl börsennotierte als auch nicht börsennotierte Unternehmen umfasst, wobei für Letztere davon ausgegangen wird, dass der Bilanzposten des Eigenkapitals die Schwelle von 1 Mrd. EUR nicht überschritten hat. Es sei auch darauf hingewiesen, dass neu börsennotierte Unternehmen und nicht börsennotierte Unternehmen, deren Gründung weniger als 36 Monaten zurückliegt, in den Anwendungsbereich fallen, sofern sie nachweisen können, dass ihre Marktkapitalisierung den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR, ausgedrückt durch die Notierungen am Jahresende seit ihrer Notierung, oder durch Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in denen sie nicht notiert sind oder waren, nicht überschritten hat. Um sicherzustellen, dass neu gegründete Unternehmen, die seit weniger als 12 Monaten bestehen, ebenfalls in den Genuss der Befreiung kommen können, reicht es aus, dass sie den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR seit dem Zeitpunkt ihrer Gründung nicht überschritten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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