ErwGr. 11

DIR_2021_338 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU können Personen, die professionell mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, eine Ausnahme von dem Erfordernis des Erhalts einer Zulassung als Wertpapierfirma in Anspruch nehmen, wenn ihre Handelsaktivität eine Nebentätigkeit zu ihrem Hauptgeschäft darstellt. Personen, die die Ausnahme für Nebentätigkeiten beantragen, müssen derzeit die zuständige Behörde jährlich darüber in Kenntnis setzen, dass sie von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und die erforderlichen Angaben für die zwei quantitativen Tests übermitteln, sodass festgestellt werden kann, ob ihre Handelsaktivität eine Nebentätigkeit zu ihrem Hauptgeschäft darstellt. Im Rahmen des ersten Tests wird der Umfang der spekulativen Handelsaktivität einer Person mit der gesamten Handelsaktivität innerhalb der Union auf Grundlage der Anlageklasse verglichen. Im zweiten Test wird der Umfang der spekulativen Handelsaktivität, einschließlich aller beinhalteten Anlageklassen, mit der gesamten Aktivitäten beim Handel mit Finanzinstrumenten dieser Person auf Gruppenebene verglichen. Für den zweiten Test besteht eine alternative Variante, bei der das für die spekulative Handelsaktivität veranschlagte Kapital mit dem auf Gruppenebene für das Hauptgeschäft tatsächlich eingesetzten Kapital verglichen wird. Um festzustellen, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit gilt, sollten sich die zuständigen Behörden unter klar definierten Bedingungen auf eine Kombination von quantitativen und qualitativen Elementen stützen können. Die Kommission sollte befugt sein, die Umständen zu erläutern, unter denen nationale Behörden einen Ansatz anwenden können, der quantitative und qualitative Schwellenwertkriterien kombiniert, sowie einen delegierten Rechtsakt zu den Kriterien auszuarbeiten. Personen, einschließlich Market-Maker, für die die Ausnahmeregelung für Nebentätigkeiten infrage kommt, sind die, die für eigene Rechnung handeln oder die, die andere Anlagedienstleistungen als den Handel für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon für Kunden oder Zulieferer ihres Hauptgeschäfts erbringen. Die Ausnahme sollte in beiden Fällen auf individueller und aggregierter Basis infrage kommen, wenn es sich um eine Nebentätigkeit auf Gruppenebene handelt. Die Ausnahmeregelung für Nebentätigkeiten sollte nicht für Personen infrage kommen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden oder Teil einer Gruppe sind, deren Hauptgeschäft in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Bankgeschäften besteht oder die als Market-Maker für Warenderivate tätig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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